Besteuerung von Glücksspielgewinnen in der Schweiz: Alles, was Sie wissen müssen

Das Bundesgesetz über Glücksspiele (Glücksspielgesetz) definiert, was in der Schweiz als Glücksspiel reguliert werden kann. Nach dieser Definition handelt es sich bei Glücksspiel um Spiele, bei denen jemand einen finanziellen Einsatz im Spiel oder im Rahmen eines rechtlichen Geschäfts gegen einen Geldpreis oder einen anderen geldwerten Vorteil abschließen kann (Art. 3 des Glücksspielgesetzes). Diese Definition schließt nicht nur klassische Spiele des Glücks, sondern auch Geschicklichkeitsspiele mit. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Glücksspiele:

  • Lotterien
  • Sportwetten
  • Geschicklichkeitsspiele
  • Großspiele (z. B. interkantonale oder online veranstaltete Spiele)
  • Kleinsenspiele
  • Casinospiele (einschließlich Schweizer iDebit Casino)

Die Steuergesetze treffen ihrerseits weitere Unterscheidungen. Es wird differenziert nach Spielen in Spielbanken, Online-Bingo, Kleinspielen und Spielen bei Lotterien oder in Geschicklichkeitsbetrieben. Bei Fragen zur Besteuerung von Glücksspielgewinnen können Sie sich gerne an unsere Steueranwälte wenden.

CASINOSPIELE

Das Gesetz über die Geldspiele sieht zum Beispiel die Spiele Roulette und Poker vor, die als Muster für das Abgrenzen von casinotypischen Spielen gelten, sowie die sogenannten „Einarmigen Banditen“ als vollautomatische Spiele. Lizenzierten Casinos ist es darüber hinaus erlaubt, Wetten auf Sportereignisse zu veranstalten, obwohl diese nicht in die Kategorie der Geldspiele fallen, wie der Abschluss solcher Wetten in einer Spielbank zeigt.

Geldgewinne aus den Geldspielen unterliegen weder der unmittelbaren Bundessteuer, noch sind die Kantone gezwungen, eine solche Steuer einzuführen; sie werden jedoch als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit den folgenden Ausnahmen besteuert: Kein Abzug bei der Quellensteuer, da so die Steuerbefreiung im bel et fort noch blockierter wird; nur bei der Verrechnungssteuer ist ein pauschaler Abzug von 5 % für laufende oder anfängliche Kosten möglich, jedoch nicht über 5000 CHF hinaus.

ONLINE-CASINOSPIELE

Mit Einführung des Geldspielgesetzes hat der Gesetzgeber Ende 2018 faktisch eine Neuregelung für Kasinogewinne beschlossen; bisher (d.h. für die Jahre 2018 und früher) unterlagen sämtliche Kasinogewinne der vollen Besteuerung. Neu ist hingegen, dass ein Steuerfreibetrag von 1 Mio. CHF gewährt wird.

Erst der darüber liegende Teilbetrag wird besteuert, darüber hinaus sollen Betriebskosten bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 CHF pro Jahr vom steuerpflichtigen Gewinn in Abzug gebracht werden dürfen. Lediglich der Höchstbetrag des Freibetrages darf von den Kantonen modifiziert werden.

Übersteigen die Gewinne die Grenze von 1 Mio. CHF, so unterliegen diese einkommens- sowie quellensteuerlicher Veranlagung. Anders als bei ausländischen Lotterien ist der Gesetzgeber hier aber nicht für eine weitergehende, in Form einer Einkommensbesteuerung vorgesehene Sonderregelung eingetreten, die Selbstständige bevorzugen würde.

GROßSPIELE

Nach dem Glückspielgesetz umfassen "Großspiele" Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, an denen mindestens 1.000 Personen teilnehmen können, und zwar automatisiert, interkantonal oder im Internet. Ab April 2011 obliegen alle Großspiele in der Schweiz der ausschließlichen Bewilligung durch die beiden Veranstalter der Lotterie (Swisslos und Loterie Romande). Gewinne bis zu 1 Million Franken aus Großspielen und auch aus Online-Spielen bleiben von der Quellensteuer befreit. Auf den Anteil, der über diese Schwelle hinausführt, wird ein pro Gewinn von 5 % erhoben, wenn auch hier die Maximalbelastung von 5000 Franken anfällt, soweit der Kanton nichts anderes festlegt. Für die Quellensteuer gelten die gleichen Regeln wie im Falle der Online-Casinospiele.

KLEINSPIELE

Als Kleinspiele gelten Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, bei denen die Teilnehmerzahl begrenzt ist und die nicht automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Ein klassisches Beispiel ist die Tombola. Gewinne aus Kleinspielen sind vollständig steuerfrei, weshalb weder Steuern abgezogen werden noch abgeführt werden müssen.

VERKAUFSFÖRDERUNGSSPIELE

Zu Werbezwecken durchgeführte Verkaufsförderungsspiele wie Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, die der Förderung des Absatzes dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und werden von der Verwaltung in eine andere Steuerrubrik eingeordnet. Wird die Teilnahme an diesen Spielen mit dem Kauf eines Produkts zum Marktpreis verknüpft, so ist ein Steuerfreibetrag von CHF 1'000 gewährt und ein Abzug von 5 %, jedoch nicht mehr als CHF 5'000 zulässig.

Ebenso findet der Steuerfreibetrag auch dann Anwendung, wenn eine Teilnahme kostenlos möglich ist. Übersteigt der Gewinn jedoch einen Preis von CHF 1'000, so unterliegt der Überschuss ebenfalls der Quellensteuer. Dies gilt auch für alle Gewinnspiele, die über die in den Medien beworbenen Veranstaltungen hinausgehen, bei denen die Teilnahme gegen ein Entgelt, ein rechtsgültiges Geschäft oder bei einer für alle einheitlichen Teilnahme auch kostenlos möglich ist.

Handelt es sich um eine ausschließlich kostenlose Teilnahme, so finden überhaupt keine Regelungen des Glücksspielgesetzes Anwendung, und die Vorschriften der Einkommenssteuer für Gewinne bei Glücksspielen werden für diese Spiele nicht ausgelöst. Die in diesen Spielen erzielten Gewinne sind nach den allgemeinen einkommenssteuerlich gültigen Vorschriften steuerpflichtig, und eine Quellensteuer ist nicht anwendbar.

Ein zusätzlicher Aspekt ist, dass es sich bei E-Sports unter Umständen laut dem spezifischen Spiel auch um ein Geschicklichkeitsspiel handelt.

Die Steueranwälte werden Ihnen gerne behilflich sein, falls Sie Zweifel an der Besteuerung Ihrer Glücksspielgewinne haben.

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